Sicherlich haben auch Sie viel Geld in Ihre neuen eigenen vier Wände investiert. Aber Ihr wertvoller materieller Besitz ist zahlreichen Gefahren ausgesetzt. So kann z.B. ein Brand im Nu zerstören, was Sie sich in langen Jahren im wahrsten Sinne des Wortes aufgebaut haben. Die Wohngebäudeversicherung hilft in solch einem Fall.
Welche Schäden sind über die Wohngebäudeversicherung abgesichert?
Die sogenannte ”Verbundene Wohngebäudeversicherung” ersetzt im wesentlichen Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel entstehen.
Was ersetzt der Versicherer?
Im Schadenfall haben Sie den Anspruch auf folgende Leistungen:
Ist Ihr Haus beispielsweise durch einen Brand völlig zerstört, erhalten Sie den Neuwert ersetzt, so wie er sich unmittelbar vor Eintritt des Schadens darstellte.
Bei einem teilweise beschädigten Gebäude, z.B. durch Leitungswasser oder Sturm, bekommen Sie die nötigen Reparaturkosten erstattet.
Manchmal ist eine Selbstbeteiligung zu tragen. Diese Regelung, und der damit oftmals verbundene Beitragsrabatt, wird von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich gehandhabt. Sprechen Sie uns bitte an.
Was gehört zum Wohngebäude?
Ein Wohngebäude besteht nicht nur aus Dach und Wänden. Alle Dinge, die ein Haus bewohnbar machen, gehören ebenfalls dazu: Heizungsanlage, sanitäre Installationen, elektrische Anlagen, Einbauschränke, festverlegte Fußbodenbeläge und Zubehör, das zur Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient (z.B. gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie im Haus gelagerte Brennstoffvorräte). Auch gehören außen am Gebäude angebrachte Antennen, Markisen und Überdachungen zum Gebäude. Dagegen müssen Nebengebäude, Zäune etc. extra deklariert werden.
Wie vermeide ich eine Unterversicherung?
Unterversicherung bedeutet, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie nicht alle Gebäudebestandteile bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt haben. Dieses ist unglaublich ärgerlich, da der Verlust in keinem Verhältnis zur Prämienersparnis liegt.
Ausreichend ist eine Versicherungssumme außerdem nur dann, wenn sie immer dem aktuellen Neubauwert Ihres Wohngebäudes entspricht - auch zu einem späteren Zeitpunkt. Doch die Baupreise ändern sich ständig und mit ihnen auch die Kosten, die im Schadenfall entstehen würden.
Wir empfehlen daher, die Versicherungssumme als ”gleitende Neuwertversicherung” abzuschließen. Das bedeutet: Ihre Versicherungssumme wird automatisch der aktuellen Baupreisentwicklung angepasst.
Bei den meisten Versicherern wird die Versicherungssumme auf das Basisjahr 1914 festgelegt. Auf Grundlage dieser Basis berechnet der Versicherer jährlich mittels Indexanpassungen die aktuelle Neuwertsumme. Logisch ist natürlich, dass der jährlich zu zahlende Beitrag steigt, da sich die Versicherungssumme erhöht.
Wichtig: Melden Sie uns auch nach Vertragsabschluß Wertverbesserungen, z.B. durch nachträgliche Um-, An- oder Ausbauten an, da diese bei einer Indexerhöhung natürlich nicht erfasst werden können.
Wie ermitteln Sie die Versicherungssumme des Gebäudes?
Es bestehen verschiedene Methoden zur Berechnung der Versicherungssumme:
Sie haben Ihr Haus neu errichtet. Nennen Sie dem Versicherer die aktuellen Baukosten. Dieser wird dann für Sie die entsprechende Summe berechnen.
Die Versicherer bieten die Möglichkeit an, dass Sie selbst die Versicherungssumme an Hand eines Ermittlungsbogens berechnen. Im Regelfall geschieht das auf Grundlage der Wohnfläche und der Ausstattungsmerkmale.
Am liebsten sind den Versicherern Wertgutachten von Bausachverständigen. Der Nachteil dieser Methode ist, die Kosten werden vom Versicherer nicht übernommen.
Manche Versicherer haben die komplizierte Systematik der Versicherungssummenberechnung vereinfacht und sind dazu übergegangen, den Versicherungsbeitrag nur noch nach der Wohn- und Nutzfläche zu berechnen.
Für alle Berechnungsmöglichkeiten gilt: Achten Sie darauf, dass ein Unterversicherungsverzicht besteht, d.h. der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand der Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme nicht richtig bemessen wurde (das gilt natürlich nicht, wenn von Ihnen falsche Angaben beim Abschluss gemacht wurden). Falls der Unterversicherungsverzicht in dem Ihren unterbreiteten Angebot nicht aufgeführt ist, lassen Sie ihn sich vom Versicherer bestätigen.
Sofern Sie das Gebäude als Altbau gekauft haben, sollten Sie nicht die bisherige Versicherungssumme des Vorversicherers blind übernehmen. Wir empfehlen dringend, diese zu überprüfen.
Welche Schäden sind von der Versicherung ausgeschlossen?
Die Wohngebäudeversicherung deckt nicht alle Schäden am Gebäude. Nachfolgend ein Auszug der Ausschlüsse, wobei zu beachten ist, dass die Versicherer nachfolgend ausgeschlossene Gefahren teilweise individuell in ihren Versicherungsschutz mit einbeziehen können:
Schäden, die dadurch entstehen, dass Sachen bewusst und ihrem Zweck nach dem Feuer oder der Wärme ausgesetzt werden (z.B. ausgeglühter Heizkessel, defekter Schornstein).
Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch.
Schäden durch Niederschläge, durch Grund- und Hochwasser, stehende und fließende Gewässer, witterungsbedingten Rückstau, Plansch- oder Reinigungswasser und Schäden durch Hausschwamm.
In der Sturmversicherung: Schäden durch Sturmflut und Lawinen sowie Schäden durch Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz, wenn diese Niederschläge durch unverschlossene oder undichte Türen, Fenster oder sonstige Öffnungen eindringen.
Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie.
Schäden, die vom Ihnen grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht werden.
Was ist beim Kauf bzw. Verkauf des Gebäudes zu beachten?
Falls Sie Ihr Haus einmal verkaufen, geht Ihre Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, sobald er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (also nicht am Tage der Auflassung). Dieses führt immer wieder zu Ärger, da der Käufer sich oft selbst beim Vertreter seines Vertrauens versichern möchte. Beachten Sie aber bitte, dass es sich hierbei um eine Schutzwirkung für den Käufer handelt, da oft in der Hektik eines Häuserkaufes nicht feststellbar ist, wo das Haus versichert ist, und der Gesetzgeber daher diese Übergangsregelung getroffen hat, damit keine Lücke im Versicherungsschutz eintritt.
Zu guter Letzt haben wir eine gute Nachricht und eine schlechte Nachricht für Sie: Wenn Sie Käufer des Gebäudes sind, können Sie als Käufer die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers, die auf Sie übergegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Grundbucheintragung kündigen. Die schlechte Nachricht ist: Der Beitrag, der jährlich im voraus gezahlt wurde, ist für den Rest des Versicherungsjahres verfallen. Sinnvoll ist daher, und das Gesetz erlaubt dieses, die Versicherung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Ende der Versicherungsperiode, also zum Zeitpunkt der nächsten Beitragszahlung zu kündigen. Somit schöpfen Sie den im voraus gezahlten Beitrag noch aus.
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. Tel: 089/ 20 23 96 14
17.08.1998
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