Gesellschafter von GmbH und anderen Kapitalgesellschaften können über eine Pensionszusage die Steuergesetzgebung zu ihrem Vorteil nutzen. Trotzdem sollte das vorrangige Ziel einer Pensionszusage die Altersabsicherung des Berechtigten und nicht die Steuersparmöglichkeit des Betriebes sein. Wir helfen Ihnen gern, beide Gesichtspunkte sinnvoll zu verknüpfen.
Die Direktzusage
Bei der Direktzusage sagt das Unternehmen seinen Arbeitnehmern Leistungen zu, die später vom Arbeitgeber direkt an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen zu zahlen sind. Das Unternehmen selbst trägt also die gesamte Versorgung. Die Leistungen können als Altersrente (zu einem bestimmten Pensionsalter), als Invalidenrente oder als Witwen- und Waisenrente zugesagt werden. Es ist natürlich möglich, diese Renten zu kapitalisieren, d.h. sie werden in einer Summe ausgezahlt. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Altersversorgung ist normalerweise nicht vorgesehen. Ausnahmen gibt es im Bereich der Rückdeckungsversicherung.
Beim Arbeitgeber
Betriebe, die ihren Arbeitnehmern Pensionszusagen erteilen, können Pensionsrückstellungen bilden. Diese Rückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. Durch diese Steuererleichterung erhöht sich die Liquidität beim Unternehmen, das die nicht zu zahlenden Steuern investieren kann. Die Steuerminderung kann ggf. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens so weit verbessern, dass die später zu zahlenden Leistungen der Direktzusagen leicht vom Betrieb getragen werden können. Denn durch die Pensionsrückstellungen und die dadurch weniger zu zahlenden Steuern benötigt das Unternehmen weniger Fremdkapital für seine Finanzierungen. Trotzdem stellen die Pensionsrückstellungen keine Steuerersparnis, sondern eine Steuerstundung dar, denn die Rückstellungen müssen später - entweder ab Zahlung oder bei Fortfall der Leistungen (z.B. durch Ausscheiden des Mitarbeiters) - wieder aufgelöst werden. Diese Auflösung steigert zunächst den Gewinn und zieht damit eine Erhöhung der zu zahlenden Steuern nach sich. Gleichzeitig führen die Rentenzahlungen an den ehemaligen Arbeitnehmer zu einer Gewinnminderung, wodurch eine Gewinnneutralität entsteht. Der Finanzierungseffekt ergibt sich aus dem Zinsvorteil, der während der Laufzeit der Pensionszusage erwirtschaftet werden kann. Dieses "Stunden" kann sich durchaus 35 Jahre hinziehen.
Beim Arbeitnehmer
Mit Ausnahme eines Sonderfalls in der Rückdeckungsversicherung wird der Arbeitnehmer während seiner aktiven Dienstzeit (= Anwartschaftszeit) steuerlich durch die Pensionszusage nicht berührt. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sind die Leistungen aus einer Pensionszusage, gleichgültig ob es sich um laufende Leistungen oder um eine einmalige Kapitalzahlung handelt, als Arbeitslohn für ehemals geleistete Dienste zu versteuern. Der Rentner hat - genau wie ein Beamter - bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Steuerkarte abzugeben.
Bei laufenden Leistungen sind 40 Prozent der Pension - begrenzt auf 6.000 DM pro Jahr - steuerfrei.
Einmalige Zahlungen können nach Abzug des oben genannten Freibetrages steuerlich auf 3 Jahre verteilt werden. Dabei wird nach dem aktuellen Stand der Dinge folgendes Verfahren angewendet: Im Jahr der Zahlung des Pensionskapitals wird ein Drittel dieser Zahlung zum sonstigen zu versteuernden Einkommen addiert. Für diesen Gesamtbetrag wird die durchschnittliche Steuerbelastung berechnet. Dieser Durchschnittssteuersatz wird dann sowohl auf die normalen Bezüge als auch auf die gesamte Pensionskapitalzahlung angewendet.
Tipp:
Es kann empfehlenswert sein, die Kapitalzahlung
erst im Jahr nach dem letzten Dienstjahr fällig werden zu lassen. Denn dann
sind neben dem Drittel der Kapitalzahlung nicht auch noch die sonstigen Bezüge
zu versteuern. Dadurch kann der Durchschnittssteuersatz erheblich reduziert
werden.
Wichtig ist bei der Berechnung der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellung, dass
neben der formalen Zusage die Schriftform verlangt wird und die
Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Außerdem
darf der Betrieb die Pensionszusage nicht willkürlich wieder kürzen. Dieses
ist nur möglich, wenn genau definierte Kriterien vorliegen, die in den
Einkommenssteuerrichtlinien geregelt sind.
Die
Pensionsrückstellungen dürfen erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet
werden, in dem die Pensionszusage erteilt wurde, frühestens jedoch für das
Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr
vollendet hat. Durch die Vernachlässigung der Jahre vor dem 30. Lebensjahr soll
unnötiger rechnerischer Aufwand durch die in jüngeren Jahren noch relativ großen
Fluktuationen vermieden werden.
Die
Höhe der Rückstellungen werden zum vorgesehenen Pensionsalter mit dem Barwert
der Rente bewertet. Bei dem Barwert handelt es sich um jenen Betrag, der später
zur Zahlung der Rente (einschließlich Witwenrente, Dynamisierungen etc.) benötigt
wird. Während
der Anwartschaftszeit ist die Pensionszusage mit dem Teilwert zu bewerten. Der
Teilwert ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung des Barwertes auf die
Zeit vom Eintritt in die Firma (frühestens dem 30. Lebensjahr) bis zum
vorgesehenen Pensionsalter. Zu berücksichtigen ist dabei der Rechnungszins und
die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusagen überhaupt erfüllt werden müssen.
Durch
die Verteilung auf die gesamte Dienstzeit ergeben sich dann relativ hohe Erstrückstellungen,
wenn die Zusage erst mehrere Jahre nach Eintritt in die Firma (Vorschaltzeit)
erteilt wird. Die für diese Jahre zu bildenden Rückstellungen können entweder
im Jahr der Zusageerteilung einmalig in voller Höhe gebildet werden, oder
gleichmäßig auf das Jahr, in dem die Zusage erteilt wurde, und die beiden
Folgejahre verteilt werden.
Für
neuere Pensionszusagen gibt es eine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen.
Früher bestand ein Wahlrecht, d.h., wenn ein Unternehmen auf die Bildung
von Rückstellungen verzichtete, es vergaß oder sie zu niedrig berechnete, so
hatte dieses keine Folgen. Heute stellt es einen Verstoß gegen die Regeln der
ordnungsgemäßen Buchführung dar.
Dieses kann nicht unbeabsichtigt geschehen, wenn am Bilanzstichtag eine Zusage noch
nicht richtig bewertet wurde. Es sind nämlich z.B. auch alle noch in der
Zukunft sich ändernden Größen zu erfassen, sofern sie am Bilanzstichtag schon
bekannt sind. Bei einer gehaltsabhängigen Pensionszusage ist z.B. die am
Bilanzstichtag bereits bekannte Gehaltserhöhung, die erst im Folgejahr in Kraft
tritt, bei der Berechnung der Rückstellungen zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat 1994 unmissverständlich festgelegt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen müssen. Das Höchstalter bei der Zusageerteilung darf obendrein maximal das 60. Lebensjahr sein. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Außerdem gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, dass die Pensionszusage mindestens bis zum 65. Lebensjahr erfolgen muss (nicht beherrschende bis zum 60. Lebensjahr).
Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung dient nicht zuletzt dazu, die Pensionszusage überhaupt steuerlich anerkennungsfähig zu gestalten. Die Betriebsprüfer gehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zunehmend dazu über, Pensionszusagen nur noch bei außerbetrieblicher Finanzierung, wie beispielsweise über eine Rückdeckungsversicherung, anzuerkennen. Von dem Abschluss dieser Versicherung sind die betroffenen Arbeitnehmer übrigens nur indirekt betroffen. Für den Arbeitgeber gibt es zwei unabhängige Verträge. Einmal besteht die Pensionszusage zwischen dem Unternehmen und seinem Mitarbeiter, andererseits hat das Unternehmen einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer geschlossen (Rückdeckungsversicherung). Das Unternehmen zahlt während der Versicherungsdauer Beiträge an den Versicherer und erhält später die Versicherungsleistung, mit der es wiederum die Versorgung des Arbeitnehmers bezahlen kann. Ferner kann der Arbeitnehmer den Beitrag zur Rückdeckungsversicherung selbst aufbringen, indem er auf einen Teil des Gehaltes verzichtet. Dieses Verfahren ist an sich nur von der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung bekannt.
Tipp:
Die Pensionszusage ist für stark konjunkturabhängige Klein- und Mittelunternehmen ungeeignet. Auch Betriebe, die nur einen befristeten Zeitraum bestehen, sollten eine andere Versorgungsform suchen, da die Leistungen unter Umständen noch lange nach Einstellung der Geschäftstätigkeit gezahlt werden müssen.
Was geschieht im Konkursfall?
Für alle nicht beherrschenden Geschäftsführer springt im Konkursfall der Pensionssicherungsverein ein. Beherrschende Geschäftsführer müssen hingegen selbst für eine Absicherung sorgen, indem der Betrieb eine ausreichende Rückdeckungsversicherung abschließt, die anschließend an den Geschäftsführer verpfändet wird.
Möchten Sie mehr wissen?
Es würde den Umfang dieses Merkblattes sprengen, wenn wir auf alle Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung eingehen. Lassen Sie sich daher weitere Fakten in einem persönlichen Gespräch erläutern.
Bitte rufen Sie uns an. Tel: 089/ 20 23 96 14
Friedel Rohde, Dieter Stubben und WRS-Verlag, München, September 1998.
Der vorliegende Text enthält Passagen aus dem Buch ”Meine Rente von A-Z”
(Autoren Rohde, Leidigkeit, Ponzelet; WRS-Verlag, München, DM 19,80,
Bestell-Nr. 46.09)
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